Geringfügige Änderung der Ueberbauungsordnung ZPP 2 „Höhenrad Nord“ nach Art. 122 Abs. 8 der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV)
Die vom Gemeinderat Stettlen am 24. März 2025 beschlossene Änderung der Überbauungsordnung „ZPP 2 Höhenrad Nord“ wird in Anwendung vom Art. 61 BauG vom Amt für Gemeinden und Raumordnung mit Verfügung vom 23. September 2025 genehmigt. Von Amtes wegen und mit Zustimmung der Gemeinde wurden die zwei folgenden Änderungen verfügt:
- Der Titel des neu eingefügten Art. 25a in den Überbauungsvorschriften wurde korrigiert, in dem die Klammerbemerkung gestrichten wurde.
- Der Begriff „Baufeld“ in Art. 25a Abs. 3 der Überbauungsvorschriften wurde gestrichen und durch „Baubereich“ ersetzt.
Die Akten liegen während 30 Tagen, vom 01. Oktober 2025 bis am 31. Oktober 2025, auf der Bauverwaltung Stettlen öffentlich auf. Sie können auch unter www.stettlen.ch aufgerufen und heruntergeladen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Verfügung vom Amt für Gemeinden und Raumordnung kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung bei der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern, Münstergasse 2, Postfach, 3000 Bern 8, schriftlich und mindestens im Doppel und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 61a Abs. 1 BauG). Eine Beschwerde kann nur von der Partei, die ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Anfechtung hat, von ihrem gesetzlichen Vertreter oder einem bevollmächtigten Anwalt eingereicht werden.
Bauverwaltung Stettlen, 01. Oktober 2025
